Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelTodeserklärungsgesetz 1950KundmachungsorganBGBl. Nr. 23/1951TypBG§/Artikel/Anlage§ 15Inkrafttretensdatum27.01.1951Index22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges VerfahrenText§ 15. (1) Alle für die richterliche Beurteilung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse sind durch eine amtliche Untersuchung zu ermitteln.(2) In Beziehung auf die Benützung von Beweismitteln und auf die Würdigung der Beweise ist das Gericht an gesetzliche Regeln nicht gebunden.(3) Die Partei, welche das Ansuchen um Todeserklärung gestellt hat, und andere Personen können erforderlichenfalls auch eidlich vernommen werden.Zuletzt aktualisiert am13.06.2023Gesetzesnummer10001905DokumentnummerNOR12025204alte DokumentnummerN2195118263R