Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelZustellgesetzKundmachungsorganBGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013TypBG§/Artikel/Anlage§ 19Inkrafttretensdatum01.03.2013AbkürzungZustGIndex40/01 VerwaltungsverfahrensgesetzeTextRücksendung, Weitersendung und Vernichtung§ 19. (1) Dokumente, die weder zugestellt werden können, noch nachzusenden sind oder die zwar durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt worden sind, sind entweder an den Absender zurückzusenden, an eine vom Absender zu diesem Zweck bekanntgegebene Stelle zu senden oder auf Anordnung des Absenders nachweislich zu vernichten.(2) Auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) ist der Grund der Rücksendung, Weitersendung oder Vernichtung zu vermerken.AnmerkungNotifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG: Art. 5, BGBl. I Nr. 5/2008Zuletzt aktualisiert am19.04.2017Gesetzesnummer10005522DokumentnummerNOR40148259