Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelVereinsgesetz 2002KundmachungsorganBGBl. I Nr. 66/2002TypBG§/Artikel/Anlage§ 20Inkrafttretensdatum01.07.2002AbkürzungVerGIndex10/11 Vereins- und VersammlungsrechtText4. AbschnittVereinsgebarungInformationspflicht§ 20. Das Leitungsorgan ist verpflichtet, in der Mitgliederversammlung die Mitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Leitungsorgan eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu geben.Zuletzt aktualisiert am26.02.2021Gesetzesnummer20001917DokumentnummerNOR40029831