Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen UnionKundmachungsorganBGBl. III Nr. 86/1999 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 132/2009§/Artikel/AnlageArt. 192Inkrafttretensdatum01.12.2009TextArtikel 192
(ex-Artikel 175 EGV)(1) Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen über das Tätigwerden der Union zur Erreichung der in Artikel 191 genannten Ziele.(2) Abweichend von dem Beschlussverfahren des Absatzes 1 und unbeschadet des Artikels 114 erlässt der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen einstimmiga)Vorschriften überwiegend steuerlicher Art;b)Maßnahmen, die—die Raumordnung berühren,—die mengenmäßige Bewirtschaftung der Wasserressourcen berühren oder die Verfügbarkeit dieser Ressourcen mittelbar oder unmittelbar betreffen,—die Bodennutzung mit Ausnahme der Abfallbewirtschaftung berühren;c)Maßnahmen, welche die Wahl eines Mitgliedstaats zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung erheblich berühren.Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen einstimmig festlegen, dass für die in Unterabsatz 1 genannten Bereiche das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gilt.(3) Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahrenund nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses derRegionen allgemeine Aktionsprogramme, in denen die vorrangigen Ziele festgelegt werden.Die zur Durchführung dieser Programme erforderlichen Maßnahmen werden, je nach Fall, nach dem inAbsatz 1 beziehungsweise Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erlassen.(4) Unbeschadet bestimmter Maßnahmen der Union tragen die Mitgliedstaaten für dieFinanzierung und Durchführung der Umweltpolitik Sorge.(5) Sofern eine Maßnahme nach Absatz 1 mit unverhältnismäßig hohen Kosten für die Behörden eines Mitgliedstaats verbunden ist, werden darin unbeschadet des Verursacherprinzips geeignete Bestimmungen in folgender Form vorgesehen:—vorübergehende Ausnahmeregelungen und/oder—eine finanzielle Unterstützung aus dem nach Artikel 177 errichteten Kohäsionsfonds.