Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen UnionKundmachungsorganBGBl. III Nr. 86/1999 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 132/2009§/Artikel/AnlageArt. 250Inkrafttretensdatum01.12.2009TextArtikel 250
(ex-Artikel 219 EGV)
Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit ihrer Mitglieder gefasst.Die Beschlussfähigkeit wird in ihrer Geschäftsordnung festgelegt.