Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelUnternehmensgesetzbuchKundmachungsorgandRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 2501/1939§/Artikel/Anlage§ 708Inkrafttretensdatum01.01.1940BeachteZu Z 1: zur Gesetzgebung ist nur der Bundesgesetzgeber zuständig (Art. 10 Abs. 1 Z 6 und 9 B-VG)Text§ 708. In den Fällen der großen Haverei bleiben bei der Schadensberechnung die Beschädigungen und Verluste außer Ansatz, welche die nachstehenden Gegenstände betreffen:1.nicht unter Deck geladene Güter; diese Vorschrift findet jedoch bei der Küstenschiffahrt insofern keine Anwendung, als Deckladungen durch die Landesgesetze für zulässig erklärt sind (§ 566);2.Güter, über die weder ein Konnossement ausgestellt ist noch das Manifest oder Ladebuch Auskunft gibt;3.Kostbarkeiten, Kunstgegenstände, Geld und Wertpapiere, die dem Schiffer nicht gehörig bezeichnet worden sind.