Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelFinanzstrafgesetzKundmachungsorganBGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018TypBG§/Artikel/AnlageArt. 1 § 199Inkrafttretensdatum15.08.2018AbkürzungFinStrGIndex32/01 Finanzverfahren, allgemeines AbgabenrechtTextZum 3. Hauptstück§ 199. (1) Der Beschuldigte kann zur Unterstützung seines Verteidigers einen Steuerberater beiziehen.(2) Für den Steuerberater gelten § 57, § 58 Abs. 1, 3 und 4 und § 60 StPO sinngemäß. Er kann gleich einem Verteidiger an mündlichen Verhandlungen teilnehmen. Zu Anträgen und Willenserklärungen für den Vertretenen und zur Ausführung von Rechtsmitteln ist er nicht berechtigt.(3) Haftungsbeteiligte im Sinne des § 64 StPO sind auch Personen, die für Wertersätze (§ 19) haften.Zuletzt aktualisiert am22.08.2018Gesetzesnummer10003898DokumentnummerNOR40205296