Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelTodeserklärungsgesetz 1950KundmachungsorganBGBl. Nr. 23/1951TypBG§/Artikel/Anlage§ 6Inkrafttretensdatum27.01.1951Index22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges VerfahrenText§ 6. Wer bei einem Fluge, insbesondere infolge Zerstörung des Luftfahrzeugs, verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit der Zerstörung des Luftfahrzeugs oder dem sonstigen die Verschollenheit begründenden Ereignis oder, wenn diese Ereignisse nicht feststellbar sind, seit dem letzten Zeitpunkt, zu dem der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, drei Monate verstrichen sind.SchlagworteLuftverschollenheitZuletzt aktualisiert am13.06.2023Gesetzesnummer10001905DokumentnummerNOR12025195alte DokumentnummerN2195118254R