Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelVereinsgesetz 2002KundmachungsorganBGBl. I Nr. 66/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010TypBG§/Artikel/Anlage§ 26Inkrafttretensdatum01.08.2010AbkürzungVerGIndex10/11 Vereins- und VersammlungsrechtTextVerzicht auf Ersatzansprüche durch den Verein§ 26. Ein Verzicht auf oder ein Vergleich über Ersatzansprüche des Vereins gegen Organwalter oder Prüfer ist Gläubigern des Vereins gegenüber unwirksam. Anderes gilt nur, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig oder überschuldet ist und sich zur Überwindung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung mit seinen Gläubigern vergleicht.Zuletzt aktualisiert am26.02.2021Gesetzesnummer20001917DokumentnummerNOR40119863