Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelKonsumentenschutzgesetzKundmachungsorganBGBl. Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999TypBG§/Artikel/Anlage§ 1Inkrafttretensdatum01.10.1999AbkürzungKSchGIndex20/06 KonsumentenschutzTextI. HAUPTSTÜCKBesondere Bestimmungen für Verträge zwischen Unternehmern und VerbrauchernAbschnitt IGeltungsbereich§ 1. (1) Dieses Hauptstück gilt für Rechtsgeschäfte, an denen1.einerseits jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört, (im folgenden kurz Unternehmer genannt) und2.andererseits jemand, für den dies nicht zutrifft, (im folgenden kurz Verbraucher genannt) beteiligt sind.(2) Unternehmen im Sinn des Abs. 1 Z 1 ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten immer als Unternehmer.(3) Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt, gehören noch nicht im Sinn des Abs. 1 Z 1 zu diesem Betrieb.(4) Dieses Hauptstück gilt nicht für Verträge, die jemand als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person (§ 51 Abs. 3 ASGG) mit dem Arbeitgeber schließt.(5) Die Bestimmungen des I. und des II. Hauptstücks sind auch auf den Beitritt zu und die Mitgliedschaft bei Vereinen anzuwenden, wenn diese zwar von ihren Mitgliedern Beiträge oder sonstige Geldleistungen verlangen, ihnen aber nur eingeschränkte Mitgliedschaftsrechte einräumen und die Mitgliedschaft nicht geschäftlichen Zwecken dient.Zuletzt aktualisiert am05.10.2022Gesetzesnummer10002462DokumentnummerNOR12041200alte DokumentnummerN2199961998L