Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelGleichbehandlungsgesetzKundmachungsorganBGBl. I Nr. 66/2004TypBG§/Artikel/Anlage§ 53Inkrafttretensdatum01.07.2004AbkürzungGlBGIndex60/01 ArbeitsvertragsrechtTextAufgaben einer Gleichbehandlungskommission§ 53. (1) Soweit die Landesgesetzgebung eine Gleichbehandlungskommission vorsieht, hat sich diese mit allen die Diskriminierung im Sinne der §§ 43 bis 47 berührenden Fragen zu befassen.(2) Die Kommission kann Gutachten über Fragen der Diskriminierung im Sinne der §§ 43 bis 47 erstatten. Gutachten sind insbesondere bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung zu erstatten.Zuletzt aktualisiert am01.07.2024Gesetzesnummer20003395DokumentnummerNOR40052933