Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelEhegesetzKundmachungsorgandRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003TypBG§/Artikel/Anlage§ 45Inkrafttretensdatum01.01.2005AbkürzungEheGIndex20/02 FamilienrechtBeachteIst in ab 1. Jänner 2005 bei Gericht anhängig gemachten Verfahren auch auf vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehen anzuwenden (vgl. Art. XXXII § 9, BGBl. I Nr. 112/2003).TextG. Wiederverheiratung nach Auflösung der Vorehe durch eine ausländische Entscheidung§ 45. Geht ein Ehegatte nach Auflösung seiner Ehe durch eine ausländische Entscheidung eine neue Ehe ein, so ist die neue Ehe nicht deswegen nichtig, weil die Voraussetzungen für eine Anerkennung der ausländischen Entscheidung nicht gegeben sind. Dies gilt nicht, wenn beide Gatten der neuen Ehe bei ihrer Eheschließung wussten, dass die ausländische Entscheidung im Inland nicht anerkannt werden kann.AnmerkungÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003Zuletzt aktualisiert am26.04.2017Gesetzesnummer10001871DokumentnummerNOR40046950