Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelBundes-VerfassungsgesetzKundmachungsorganBGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945TypBVG§/Artikel/AnlageArt. 63Inkrafttretensdatum19.12.1945AbkürzungB-VGIndex10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)TextArtikel 63. (1) Eine behördliche Verfolgung des Bundespräsidenten ist nur zulässig, wenn ihr die Bundesversammlung zugestimmt hat.(2) Der Antrag auf Verfolgung des Bundespräsidenten ist von der zuständigen Behörde beim Nationalrat zu stellen, der beschließt, ob die Bundesversammlung damit zu befassen ist. Spricht sich der Nationalrat dafür aus, hat der Bundeskanzler die Bundesversammlung sofort einzuberufen.Zuletzt aktualisiert am10.01.2020Gesetzesnummer10000138DokumentnummerNOR12002737alte DokumentnummerN1193018870R