Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelUrheberrechtsgesetzKundmachungsorganBGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2003§/Artikel/Anlage§ 41Inkrafttretensdatum01.07.2003TextVII. Abschnitt.Beschränkungen der Verwertungsrechte.1. Freie Werknutzungen.Freie Werknutzungen im Interesse der Rechtspflege und der Verwaltung§ 41. Der Benutzung eines Werkes zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Verwaltungsverfahren, parlamentarischen Verfahren oder Gerichtsverfahren steht das Urheberrecht nicht entgegen.