Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelStraßenverkehrsordnung 1960KundmachungsorganBGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022TypBG§/Artikel/Anlage§ 78Inkrafttretensdatum01.10.2022AbkürzungStVO 1960Index90/01 StraßenverkehrsrechtText§ 78. Verhalten auf Verkehrsflächen mit FußverkehrAuf Verkehrsflächen mit Fußgängerverkehr ist verboten:a)andere Straßenbenützer zu gefährden, insbesondere mit Gegenständen, die scharf, spitz oder sonst gefährlich sind sowieb)den Fußgängerverkehr mutwillig zu behindern.Zuletzt aktualisiert am27.07.2022Gesetzesnummer10011336DokumentnummerNOR40245691