Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen UnionKundmachungsorganBGBl. III Nr. 86/1999 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 132/2009§/Artikel/AnlageArt. 251Inkrafttretensdatum01.12.2009TextABSCHNITT 5DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNIONArtikel 251
(ex-Artikel 221 EGV)Der Gerichtshof tagt in Kammern oder als Große Kammer entsprechend den hierfür in der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehenen Regeln.Wenn die Satzung es vorsieht, kann der Gerichtshof auch als Plenum tagen.