Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelStaatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der StaatsbürgerKundmachungsorganRGBl. Nr. 142/1867TypBVG§/Artikel/AnlageArt. 19Inkrafttretensdatum23.12.1867AbkürzungStGGIndex10/10 Grundrechte, Datenschutz, AuskunftspflichtBeachteGeltung fraglich; vgl. Art. 66, 67 und 68 des Staatsvertrages von St. Germain iVm Art. 8 B-VGTextArtikel 19. Alle Volksstämme des Staates sind gleichberechtigt, und jeder Volksstamm hat ein unverletzliches Recht auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität und Sprache.Die Gleichberechtigung aller landesüblichen Sprachen in Schule, Amt und öffentlichem Leben wird vom Staate anerkannt.In den Ländern, in welchen mehrere Volksstämme wohnen, sollen die öffentlichen Unterrichtsanstalten derart eingerichtet sein, daß ohne Anwendung eines Zwanges zur Erlernung einer zweiten Landessprache jeder dieser Volksstämme die erforderlichen Mittel zur Ausbildung in seiner Sprache erhält.SchlagworteMinderheitenZuletzt aktualisiert am15.11.2022Gesetzesnummer10000006DokumentnummerNOR12000058alte DokumentnummerN11867120770