Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelTelekommunikationsgesetz 2021KundmachungsorganBGBl. I Nr. 190/2021TypBG§/Artikel/Anlage§ 137Inkrafttretensdatum01.11.2021AbkürzungTKG 2021Index91/01 FernmeldewesenTextEintragung in das Nutzerverzeichnis§ 137. (1) Nutzer haben unter den in Abs. 2 bis 4 genannten Voraussetzungen das Recht, sich in allgemein zugängliche Nutzerverzeichnisse eintragen zu lassen, ihren Eintrag zu prüfen, zu korrigieren und wieder löschen zu lassen.(2) Ein Nutzer hat gegenüber dem Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, mit dem er in einem Vertragsverhältnis über die Inanspruchnahme des Anschlusses steht, das Recht, mit folgenden Daten unentgeltlich in das Nutzerverzeichnis des Anbieters aufgenommen zu werden: Familienname, Vorname(n), akademischer Grad, Adresse, Nummer und, sofern der Nutzer dies wünscht, die Berufsbezeichnung.(3) Mit Einwilligung des Nutzers können noch zusätzliche Daten in das Nutzerverzeichnis aufgenommen werden. Sofern davon auch andere Personen betroffen sind, müssen auch diese einwilligen.(4) Sofern dies ein Nutzer wünscht, hat die Eintragung der ihn betreffenden Daten in das Nutzerverzeichnis ganz oder teilweise zu unterbleiben (Nichteintragung). Dafür darf kein Entgelt verlangt werden. Sofern dies ein Nutzer wünscht, hat die Eintragung der ihn betreffenden Daten in ein elektronisches Nutzerverzeichnis, das die Suche anhand anderer Daten als anhand des Namens des Nutzers ermöglicht, zu unterbleiben.(5) Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben ihre Nutzer über die ihnen gemäß Abs. 1 und 2 zustehenden Rechte in geeigneter Weise zu informieren.Zuletzt aktualisiert am29.10.2021Gesetzesnummer20011678DokumentnummerNOR40238595