Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelBundesgesetz gegen den unlauteren WettbewerbKundmachungsorganBGBl. Nr. 448/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992TypBG§/Artikel/Anlage§ 28Inkrafttretensdatum01.04.1992AbkürzungUWGIndex26/01 WettbewerbsrechtText§ 28. Es ist verboten, Waren oder Leistungen in der Form zu vertreiben, daß die Lieferung der Ware oder die Verrichtung der Leistung vom Ergebnis einer Verlosung oder einem anderen Zufall abhängig gemacht ist.Zuletzt aktualisiert am17.10.2022Gesetzesnummer10002665DokumentnummerNOR12036001alte DokumentnummerN2199219669J