Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelTelekommunikationsgesetz 2021KundmachungsorganBGBl. I Nr. 190/2021TypBG§/Artikel/Anlage§ 131Inkrafttretensdatum01.11.2021AbkürzungTKG 2021Index91/01 FernmeldewesenTextEntgelte und Regulierung von Diensten Dritter§ 131. (1) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen festzulegen über:1.Entgelte für spezielle Nummernbereiche, die für das Erbringen von gebundenen Kommunikationsdiensten und nummerngebundenen Diensten von Drittanbietern verrechnet werden dürfen,2.Nummern, hinsichtlich derer Eventtarifierung besteht,3.die Modalitäten der Mitteilung über die Höhe der Entgelte, die für das Erbringen von Diensten verrechnet werden, soweit für diese eine besondere Preisgestaltung gilt oder ein besonderer Bedarf der Nutzer nach erhöhter Tariftransparenz besteht,4.die Berechnungsart der Entgelte.Dabei ist auf die schutzwürdigen Interessen von Endnutzern, Transparenz der Entgelte für die Endnutzer, leichte Erkennbarkeit der Entgelte anhand der verwendeten Nummer bei nummerngebundenen Kommunikationsdiensten und nummerngebundenen Diensten von Drittanbietern, auf die technischen Möglichkeiten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Nutzer ihre Ausgaben steuern können.(2) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die näheren Bestimmungen über eine transparente und den erforderlichen Schutz der Nutzer beachtende Erbringung von Diensten von Drittanbietern festlegen. Hierbei können insbesondere Zugangskontrollen hinsichtlich bestimmter Nutzergruppen, Bestimmungen hinsichtlich der Bewerbung, Zeitbeschränkungen, Regelungen über Dialer-Programme sowie Entgeltinformationen, Preisobergrenzen und Berechnungsart der Entgelte, sofern sie über die in einer Verordnung gemäß Abs. 1 geregelten Inhalte hinausgehen, festgesetzt werden. Dabei ist insbesondere auf die schutzwürdigen Interessen von Endnutzern, auf die technischen Möglichkeiten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Nutzer ihre Ausgaben steuern können.(3) Die Regulierungsbehörde hat ein Verzeichnis der Nummern für nummerngebundene Dienste von Drittanbietern zu führen, aus welchem auch Name und Anschrift des Erbringers des Dienstes hervorgehen. Die Regulierungsbehörde hat dieses Verzeichnis zu veröffentlichen sowie über dessen Inhalt auf Verlangen Auskunft zu erteilen.Zuletzt aktualisiert am29.10.2021Gesetzesnummer20011678DokumentnummerNOR40238589