Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelUniversitätsgesetz 2002KundmachungsorganBGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015TypBG§/Artikel/Anlage§ 27Inkrafttretensdatum14.01.2015AbkürzungUGIndex72/01 HochschulorganisationTextVollmachten§ 27. (1) Jede Leiterin und jeder Leiter einer Organisationseinheit ist berechtigt, im Namen der Universität und im Zusammenhang mit deren Aufgaben1.durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte sowie Spenden und Sponsoring Vermögen einzuwerben und Rechte zu erwerben;2.Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen;3.Mittel für die Durchführung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten sowie für Untersuchungen und Befundungen im Auftrag Dritter einzuwerben und damit im Zusammenhang stehende Verträge abzuschließen, soweit sie der wissenschaftlichen Forschung oder der Entwicklung und Erschließung der Künste dienen;4.staatlich autorisierte technische Prüf- und Gutachtertätigkeiten durchzuführen, sofern die betreffende Universitätseinrichtung als staatlich autorisierte Prüfanstalt anerkannt ist;5.von Vermögen und Rechten, die aus Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 4 erworben werden, zur Erfüllung der Zwecke der Organisationseinheit Gebrauch zu machen.Bei Missbrauch kann diese Berechtigung vom Rektorat entzogen werden.(2) Jede oder jeder mit der Erfüllung von Verträgen gemäß Abs. 1 Z 3 verantwortlich betraute Universitätsangehörige (Projektleiterin oder Projektleiter) ist zum Abschluss der für die Vertragserfüllung erforderlichen Rechtsgeschäfte und zur Verfügung über die Geldmittel im Rahmen der Einnahmen aus diesem Vertrag zu ermächtigen. Diese Bevollmächtigungen sind im Mitteilungsblatt der Universität zu verlautbaren.(3) Für die Inanspruchnahme von Personal und Sachmitteln der Universität zur Durchführung von Aufträgen Dritter (Abs. 1 Z 3 und 4) ist voller Kostenersatz an die Universität zu leisten. Über die Verwendung dieses Kostenersatzes entscheidet das Rektorat.(4) Die der Universität auf Grund von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 zufließenden Drittmittel sind, sofern keine Zweckwidmung vorliegt, für Zwecke jener Organisationseinheit zu verwenden, der die zeichnungsbefugte Arbeitnehmerin oder der zeichnungsbefugte Arbeitnehmer der Universität zugeordnet ist. Zur Erfüllung von Verpflichtungen der Universität auf Grund von Rechtsgeschäften gemäß Abs. 1 sind zunächst die Mittel heranzuziehen, die für die betreffende Organisationseinheit zweckgewidmet sind.(5) Die gemäß Abs. 1 berechtigten oder gemäß Abs. 2 bevollmächtigten Universitätsangehörigen haben dem Rektorat über die Durchführung der von ihnen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte zu berichten.SchlagwortePrüftätigkeitZuletzt aktualisiert am01.06.2021Gesetzesnummer20002128DokumentnummerNOR40168175