Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelUniversitätsgesetz 2002KundmachungsorganBGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017TypBG§/Artikel/Anlage§ 75Inkrafttretensdatum01.10.2017AbkürzungUGIndex72/01 HochschulorganisationText4a. AbschnittZulassungs- und Ergänzungsprüfungen, Lehrveranstaltungen und PrüfungenZulassungs- und Ergänzungsprüfungen§ 75. (1) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer für die Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen heranzuziehen, die Prüfungsmethode zu bestimmen und festzulegen, ob diese als Einzelprüfung oder als kommissionelle Prüfung abzulegen ist.(2) Wird zur Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung ein Universitätslehrgang eingerichtet, gilt dessen positiver Abschluss als Ergänzungsprüfung.(3) Zulassungsprüfungen sind unbeschränkt wiederholbar.SchlagworteMasterarbeit, ZulassungsprüfungZuletzt aktualisiert am01.06.2021Gesetzesnummer20002128DokumentnummerNOR40196476