Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelKartellgesetz 2005KundmachungsorganBGBl. I Nr. 61/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2021TypBG§/Artikel/Anlage§ 4Inkrafttretensdatum10.09.2021AbkürzungKartG 2005Index26/01 WettbewerbsrechtText2. AbschnittMarktbeherrschungBegriffsbestimmung§ 4. (1) Marktbeherrschend im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Unternehmer, der als Anbieter oder Nachfrager1.keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist oder2.eine im Verhältnis zu den anderen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat; dabei sind insbesondere die Finanzkraft, die Beziehungen zu anderen Unternehmern, die Zugangsmöglichkeiten zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten, die Bedeutung seiner Vermittlungsleistungen für den Zugang anderer Unternehmer zu Beschaffungs- und Absatzmärkten, der Zugang zu wettbewerblich relevanten Daten, der aus Netzwerkeffekten gezogene Nutzen sowie die Umstände zu berücksichtigen, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken.(1a) Zwei oder mehr Unternehmer sind marktbeherrschend, wenn zwischen ihnen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.(2) Wenn ein Unternehmer als Anbieter oder Nachfrager am relevanten Markt1.einen Anteil von mindestens 30% hat oder2.einen Anteil von mehr als 5% hat und dem Wettbewerb von höchstens zwei Unternehmern ausgesetzt ist oder3.einen Anteil von mehr als 5% hat und zu den vier größten Unternehmern auf diesem Markt gehört, die zusammen einen Anteil von mindestens 80% haben, dann trifft ihn die Beweislast, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen.(2a) Wenn eine Gesamtheit von Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager am relevanten Markt zusammen1.einen Anteil von mindestens 50 % hat und aus drei oder weniger Unternehmern besteht oder2.einen Anteil von mindestens zwei Dritteln hat und aus fünf oder weniger Unternehmern besteht,dann trifft die beteiligten Unternehmer die Beweislast, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1a nicht bestehen.(Anm.: Abs, 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 176/2021)SchlagworteBeschaffungsmarktZuletzt aktualisiert am10.09.2021Gesetzesnummer20004174DokumentnummerNOR40236030