Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelBarrierefreiheitsgesetzKundmachungsorganBGBl. I Nr. 76/2023TypBG§/Artikel/Anlage§ 9Inkrafttretensdatum28.06.2025AbkürzungBaFGIndex68/02 Sonstiges SozialrechtText3. AbschnittPflichten der WirtschaftsakteurePflichten der Hersteller§ 9. (1) Der Hersteller darf Produkte nur in Verkehr bringen, wenn diese entsprechend den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 4 Abs. 2 gestaltet und hergestellt worden sind.(2) Der Hersteller hat die technische Dokumentation gemäß Anlage 2 zu erstellen und das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anlage 2 durchzuführen oder durchführen zu lassen. Wurde die Konformität des Produkts mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen im Rahmen dieses Konformitätsbewertungsverfahrens nachgewiesen, hat der Hersteller eine EUKonformitätserklärung auszustellen und das CEKennzeichen anzubringen.(3) Der Hersteller hat die technische Dokumentation und die EUKonformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des Produkts für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.(4) Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren dafür zu sorgen, dass auch bei Serienfertigung stets Konformität mit diesem Bundesgesetz sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des Produkts oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen gemäß § 5 Abs. 1 oder technischer Spezifikationen gemäß § 5 Abs. 2, auf die in der Konformitätserklärung verwiesen wird, sind angemessen zu berücksichtigen.(5) Der Hersteller darf Produkte nur in Verkehr bringen, wenn sie eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen. Falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, sind die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage anzugeben.(6) Der Hersteller hat seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und seine Kontaktanschrift entweder auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage anzugeben. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, an der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktangaben sind in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.(7) Der Hersteller hat sicherzustellen, dass dem Produkt eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind. Alle Kennzeichnungen, die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich und deutlich sein.(8) Ist der Hersteller der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Produkt den Vorgaben dieses Bundesgesetzes nicht entspricht, hat er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es erforderlichenfalls zurückzunehmen. Wenn das Produkt den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes nicht genügt, hat der Hersteller unverzüglich das Sozialministeriumservice sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Produkt auf dem Markt bereitgestellt hat, zu informieren. Dabei sind ausführliche Angaben, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu machen. In solchen Fällen hat der Hersteller ein Register der Produkte, die die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen, und der diesbezüglichen Beschwerden zu führen.(9) Der Hersteller hat dem Sozialministeriumservice auf dessen begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität eines Produkts erforderlich sind. Auf Verlangen des Sozialministeriumservice hat der Hersteller bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der nicht eingehaltenen Barrierefreiheitsanforderungen bei einem von ihm in den Verkehr gebrachten Produkt mit der Behörde zu kooperieren. Der Hersteller hat insbesondere die Konformität des Produkts mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen herzustellen.SchlagworteTypennummer, ChargennummerZuletzt aktualisiert am19.07.2023Gesetzesnummer20012316DokumentnummerNOR40254369