Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelEhegesetzKundmachungsorgandRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978TypBG§/Artikel/Anlage§ 46Inkrafttretensdatum01.07.1978AbkürzungEheGIndex20/02 FamilienrechtTextZweiter AbschnittRecht der EhescheidungA. Allgemeine Vorschriften§ 46Die Ehe wird durch gerichtliche Entscheidung geschieden. Sie ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den nachstehenden Vorschriften.Zuletzt aktualisiert am05.10.2022Gesetzesnummer10001871DokumentnummerNOR12024785alte DokumentnummerN2193811089S