Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelKartellgesetz 2005KundmachungsorganBGBl. I Nr. 61/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2017TypBG§/Artikel/Anlage§ 37mInkrafttretensdatum27.12.2016AbkürzungKartG 2005Index26/01 WettbewerbsrechtTextOrdnungsstrafen§ 37m. Das Gericht hat gegen Parteien und deren Vertreter sowie Dritte Ordnungsstrafen bis zu 100.000 Euro zu verhängen, wenn diese1.relevante Beweismittel dem Beweisführer entziehen, beseitigen oder zur Benützung untauglich machen,2.die Erfüllung der mit einer Anordnung zum Schutz vertraulicher Informationen auferlegten Verpflichtungen unterlassen oder verweigern oder3.nach § 37k Abs. 5 und 6 unzulässig Beweismittel benutzen.Zuletzt aktualisiert am09.05.2017Gesetzesnummer20004174DokumentnummerNOR40192528