Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelBarrierefreiheitsgesetzKundmachungsorganBGBl. I Nr. 76/2023TypBG§/Artikel/Anlage§ 33Inkrafttretensdatum28.06.2025AbkürzungBaFGIndex68/02 Sonstiges SozialrechtTextZollbehörde§ 33. Das Zollamt Österreich hat im Rahmen seines Wirkungsbereiches nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2019/1020 an der Marktüberwachung mit dem Sozialministeriumservice zusammenzuarbeiten. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit hat das Zollamt Österreich die mit den zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen Informationen, die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörde sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, dem Sozialministeriumsservice zu übermitteln. Diese Informationen können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Produktes und seine Rückverfolgung in der Vertriebskette erforderlich ist. Die personenbezogenen Informationen sind der Name oder die Bezeichnung, die Anschrift, die Telefon- und Faxnummer und die E-Mailadresse der von einem konkreten Zollverfahren betroffenen Personen.SchlagworteTelefonnummerZuletzt aktualisiert am19.07.2023Gesetzesnummer20012316DokumentnummerNOR40254393