Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelVerbandsverantwortlichkeitsgesetzKundmachungsorganBGBl. I Nr. 151/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007TypBG§/Artikel/Anlage§ 25Inkrafttretensdatum01.01.2008AbkürzungVbVGIndex24/03 Sonstiges StrafrechtTextVerfahren bei Widerruf einer bedingten Nachsicht§ 25. Für einen Widerruf der bedingten Nachsicht nach § 9 Abs. 1 ist § 494a StPO mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bezirksgericht als erkennendes Gericht nur zuständig ist, wenn die Buße oder deren Teil 55 Tagessätze nicht übersteigt; der Einzelrichter beim Landesgericht nur, wenn die Buße oder deren Teil 100 Tagessätze nicht übersteigt.AnmerkungÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007Zuletzt aktualisiert am11.02.2021Gesetzesnummer20004425DokumentnummerNOR40095492