Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelFinanzstrafgesetzKundmachungsorganBGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013§/Artikel/AnlageArt. 1 § 73Inkrafttretensdatum01.01.2014Text§ 73. Dem Beschuldigten, den Nebenbeteiligten und dem Amtsbeauftragten steht in jeder Lage des Verfahrens das Recht zu, am Verfahren beteiligte Organe der Finanzstrafbehörde und des Bundesfinanzgerichtes mit der Begründung abzulehnen, daß Umstände der im § 72 bezeichneten Art vorliegen.