Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelFinanzstrafgesetzKundmachungsorganBGBl. Nr. 129/1958§/Artikel/AnlageArt. 1 § 76Inkrafttretensdatum01.01.1959Text§ 76. Nebenbeteiligte sinda)vom Beschuldigten verschiedene Personen, denen das Eigentumsrecht oder ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht an der verfallsbedrohten Sache zusteht (Verfallsbeteiligte). Verfallsbeteiligt ist auch, wer ein solches Recht behauptet;b)Personen, die nach § 28 zur Haftung herangezogen werden können (Haftungsbeteiligte).