Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelKartellgesetz 2005KundmachungsorganBGBl. I Nr. 61/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013TypBG§/Artikel/Anlage§ 47Inkrafttretensdatum01.03.2013AbkürzungKartG 2005Index26/01 WettbewerbsrechtTextVerhandlungen§ 47. (1) Auf Antrag einer Partei hat eine Verhandlung stattzufinden. Die Verhandlung ist öffentlich, auf Antrag einer Partei ist die Öffentlichkeit jedoch auszuschließen, soweit dies zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen notwendig ist. Regulatoren bleibt der Zutritt trotz Ausschlusses der Öffentlichkeit auch dann gestattet, wenn sie keine Parteistellung im Verfahren haben.(2) Den Parteien ist je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls zuzustellen.SchlagworteGeschäftsgeheimnisZuletzt aktualisiert am09.05.2017Gesetzesnummer20004174DokumentnummerNOR40146414