Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelBundesgesetz gegen den unlauteren WettbewerbKundmachungsorganBGBl. Nr. 448/1984TypBG§/Artikel/Anlage§ 20Inkrafttretensdatum23.11.1984AbkürzungUWGIndex26/01 WettbewerbsrechtTextVerjährung zivilrechtlicher Ansprüche§ 20. (1) Unterlassungsansprüche nach diesem Gesetz verjähren sechs Monate, nachdem der Anspruchsberechtigte von der Gesetzesverletzung und von der Person des Verpflichteten erfahren hat; ohne Rücksicht darauf drei Jahre nach der Gesetzesverletzung.(2) Solange ein gesetzwidriger Zustand fortbesteht, bleibt der Anspruch auf seine Beseitigung (§ 15) und auf Unterlassung der Gesetzesverletzung gewahrt.(BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 11)Zuletzt aktualisiert am17.10.2022Gesetzesnummer10002665DokumentnummerNOR12033593alte DokumentnummerN2198422016S