Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelUnternehmensgesetzbuchKundmachungsorgandRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005§/Artikel/Anlage§ 213Inkrafttretensdatum01.01.2007TextVorlage im Rechtsstreit§ 213. (1) Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vorlage der Bücher einer Partei anordnen.(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Verpflichtung des Prozeßgegners zur Vorlage von Urkunden bleiben unberührt.