Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelVereinsgesetz 2002KundmachungsorganBGBl. I Nr. 66/2002TypBG§/Artikel/Anlage§ 7Inkrafttretensdatum01.07.2002AbkürzungVerGIndex10/11 Vereins- und VersammlungsrechtTextNichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen§ 7. Beschlüsse von Vereinsorganen sind nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten. Andere gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse bleiben gültig, sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt.Zuletzt aktualisiert am26.02.2021Gesetzesnummer20001917DokumentnummerNOR40029818