Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelAllgemeines bürgerliches GesetzbuchKundmachungsorganJGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978TypBG§/Artikel/Anlage§ 100Inkrafttretensdatum01.01.1978AbkürzungABGBIndex20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Text§ 100. Der § 98 berührt nicht vertragliche Ansprüche eines Ehegatten an den anderen aus einem Mit- oder Zusammenwirken im Erwerb. Solche Ansprüche schließen einen Anspruch nach § 98 aus; bei einem Dienstverhältnis bleibt dem Ehegatten jedoch der Anspruch nach § 98 gewahrt, soweit er seine Ansprüche aus dem Dienstverhältnis übersteigt.Zuletzt aktualisiert am03.10.2022Gesetzesnummer10001622DokumentnummerNOR12017789alte DokumentnummerN2181110269Z