Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelMediengesetzKundmachungsorganBGBl. Nr. 314/1981TypBG§/Artikel/Anlage§ 3Inkrafttretensdatum01.01.1982AbkürzungMedienGIndex16/01 Medien, PresseförderungTextSchutz namentlich gezeichneter Beiträge§ 3. Wird ein Beitrag oder eine Darbietung in einer den Sinngehalt betreffenden Weise geändert, so darf die Veröffentlichung unter dem Namen des Medienmitarbeiters nur mit seiner Zustimmung geschehen. Der Angabe des Namens des Verfassers ist die Bezeichnung mit einem von ihm bekanntermaßen gebrauchten Decknamen oder Zeichen gleichzuhalten.SchlagworteUrheberschutz, journalistischer Markenschutz, Künstlerzeichen, PseudonymZuletzt aktualisiert am14.06.2018Gesetzesnummer10000719DokumentnummerNOR12010083alte DokumentnummerN11981169430