Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelUnternehmensgesetzbuchKundmachungsorgandRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005§/Artikel/Anlage§ 48Inkrafttretensdatum01.01.2007TextFünfter Abschnitt.Prokura und Handlungsvollmacht.Erteilung der Prokura§ 48. (1) Die Prokura kann nur von einem in das Firmenbuch eingetragenen Unternehmer oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.(2) Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).