Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelStrafprozeßordnung 1975KundmachungsorganBGBl. Nr. 631/1975§/Artikel/Anlage§ 318Inkrafttretensdatum31.12.1975Text5. Vorträge der Parteien; Schluß der Verhandlung§ 318. (1) Nach Verlesung der Fragen werden der Ankläger und der Privatbeteiligte, der Angeklagte und sein Verteidiger in der im § 255 bezeichneten Reihenfolge gehört.(2) In den Schlußvorträgen sind alle im Urteile zu entscheidenden Punkte zu behandeln.