Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen UnionKundmachungsorganBGBl. III Nr. 86/1999 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 132/2009§/Artikel/AnlageArt. 97Inkrafttretensdatum01.12.2009TextArtikel 97
(ex-Artikel 77 EGV)Die Abgaben oder Gebühren, die ein Verkehrsunternehmer neben den Frachten beim Grenzübergang in Rechnung stellt, dürfen unter Berücksichtigung der hierdurch tatsächlich verursachten Kosten eine angemessene Höhe nicht übersteigen.Die Mitgliedstaaten werden bemüht sein, diese Kosten schrittweise zu verringern.Die Kommission kann zur Durchführung dieses Artikels Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten.