Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelUnternehmensgesetzbuchKundmachungsorgandRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015§/Artikel/Anlage§ 232Inkrafttretensdatum20.07.2015BeachteAbs. 1 bis 4: zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28TextVorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung§ 232. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2015)(2) Als Bestandsveränderungen sind außer Änderungen der Menge auch solche des Wertes zu berücksichtigen.(3) Ist die Gesellschaft vertraglich verpflichtet, ihren Gewinn oder Verlust ganz oder teilweise an andere Personen zu überrechnen, so ist der überrechnete Betrag unter entsprechender Bezeichnung vor dem Posten gemäß § 231 Abs. 2 Z 25 oder § 231 Abs. 3 Z 24 gesondert auszuweisen.(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2015)(5) Außerplanmäßige Abschreibungen gemäß § 204 Abs. 2 sind gesondert auszuweisen.