Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelTelekommunikationsgesetz 2021KundmachungsorganBGBl. I Nr. 190/2021TypBG§/Artikel/Anlage§ 117Inkrafttretensdatum01.11.2021AbkürzungTKG 2021Index91/01 FernmeldewesenTextErlöschen der Zuteilung§ 117. (1) Die Zuteilung erlischt durch1.Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;2.Verzicht des Zuteilungsinhabers;3.Widerruf;4.Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zuteilungsinhabers, nicht jedoch in Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge.(2) Der Widerruf ist durch die Regulierungsbehörde auszusprechen, wenn1.eine der Voraussetzungen für die Zuteilung nicht mehr gegeben ist;2.dies auf Grund von internationalen Vorgaben notwendig ist;3.der Inhaber des Nutzungsrechts gegen eine Bestimmung dieses Abschnittes, gegen eine auf Grund von §§ 112, 114 Abs. 7 oder § 131 erlassene Verordnung oder gegen die auf Grund der Zuteilung zu erfüllenden Nebenbestimmungen grob oder wiederholt verstoßen hat.(3) Im Verfahren gemäß Abs. 2 Z 3 ist § 184 sinngemäß anzuwenden. Der Widerruf begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.(4) Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei der Regulierungsbehörde zu erfolgen.Zuletzt aktualisiert am29.10.2021Gesetzesnummer20011678DokumentnummerNOR40238575