Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelTelekommunikationsgesetz 2021KundmachungsorganBGBl. I Nr. 190/2021TypBG§/Artikel/Anlage§ 43Inkrafttretensdatum01.11.2021AbkürzungTKG 2021Index91/01 FernmeldewesenTextUntersagung§ 43. Der Betrieb einer Funkanlage kann durch die Fernmeldebehörde untersagt werden, wenn1.die in der Verordnung gemäß § 28 Abs. 10 vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet wird, oder2.die in der Verordnung gemäß § 28 Abs. 10 für Funkanlagen vorgeschriebenen Bedingungen und Verhaltensvorschriften nicht eingehalten werden, oder3.die gemäß § 36 für Anzeigen vorgeschriebenen Gebühren trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet werden, oder4.bei Nichtvorliegen einer erforderlichen Bewilligung gemäß § 34 eine Funkanlage betrieben wird oder5bei Nichtverbesserung gemäß § 33 Abs. 2.Zuletzt aktualisiert am29.10.2021Gesetzesnummer20011678DokumentnummerNOR40238501