Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelUnternehmensgesetzbuchKundmachungsorgandRGBl. S 219/1897§/Artikel/Anlage§ 520Inkrafttretensdatum01.03.1939Text§ 520. (1) Von Tag zu Tag sind in das Tagebuch einzutragen:die Beschaffenheit von Wind und Wetter;die von dem Schiffe gehaltenen Kurse und zurückgelegten Entfernungen;die ermittelte Breite und Länge;der Wasserstand bei den Pumpen.(2) Ferner sind in das Tagebuch einzutragen:die durch das Lot ermittelte Wassertiefe;jedes Annehmen eines Lotsen und die Zeit seiner Ankunft und seines Abganges;die Veränderungen im Personal der Schiffsbesatzung;die im Schiffsrate gefaßten Beschlüsse;alle Unfälle, die dem Schiffe oder der Ladung zustoßen, und eine Beschreibung dieser Unfälle.(3) Auch die auf dem Schiffe begangenen strafbaren Handlungen und die verhängten Disziplinarstrafen sowie die vorgekommenen Geburts- und Sterbefälle sind in das Tagebuch einzutragen.(4) Die Eintragungen müssen, soweit nicht die Umstände es hindern, täglich geschehen.(5) Das Tagebuch ist von dem Schiffer und dem Steuermanne zu unterschreiben.