Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelAllgemeines bürgerliches GesetzbuchKundmachungsorganJGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017TypBG§/Artikel/Anlage§ 251Inkrafttretensdatum01.07.2018AbkürzungABGBIndex20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)TextBemühung um Betreuung§ 251. Ein Erwachsenenvertreter ist nicht zur Betreuung der vertretenen Person verpflichtet. Ist sie aber nicht umfassend betreut, so hat er sich, unabhängig von seinem Wirkungsbereich, darum zu bemühen, dass ihr die gebotene medizinische und soziale Betreuung gewährt wird.Zuletzt aktualisiert am02.05.2017Gesetzesnummer10001622DokumentnummerNOR40193057