Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelStrafprozeßordnung 1975KundmachungsorganBGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1978§/Artikel/Anlage§ 464Inkrafttretensdatum01.07.1978Text§ 464. Die Berufung kann ergriffen werden:1.wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe;2.wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe, wegen des Strafausspruches jedoch nur unter den im § 283 bezeichneten Voraussetzungen;3.wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche.