Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelAllgemeines bürgerliches GesetzbuchKundmachungsorganJGS Nr. 946/1811TypBG§/Artikel/Anlage§ 1460Inkrafttretensdatum01.01.1812AbkürzungABGBIndex20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)TextErfordernisse zur Ersitzung:1) Besitz;§ 1460. Zur Ersitzung wird nebst der Fähigkeit der Person und des Gegenstandes erfordert: daß jemand die Sache oder das Recht, die auf diese Art erworben werden sollen, wirklich besitze; daß sein Besitz rechtmäßig, redlich und echt sey, und durch die ganze von dem Gesetze bestimmte Zeit fortgesetzt werde. (§. 309, 316, 326 und 345).Zuletzt aktualisiert am28.11.2017Gesetzesnummer10001622DokumentnummerNOR12019206alte DokumentnummerN2181111688Z