Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelTodeserklärungsgesetz 1950KundmachungsorganBGBl. Nr. 23/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983TypBG§/Artikel/Anlage§ 12Inkrafttretensdatum01.05.1983Index22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges VerfahrenTextAbschnitt II.Inländische Gerichtsbarkeit§ 12. Die inländische Gerichtsbarkeit zur Todeserklärung eines Verschollenen ist gegeben, wenn1.er in dem letzten Zeitpunkt, in dem er nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, österreichischer Staatsbürger gewesen ist oder2.er Vermögen im Inland hat oder3.die Tatsache seines Todes für ein im Inland zu beurteilendes Recht oder Rechtsverhältnis erheblich ist oder4.der Antrag auf Todeserklärung vom Ehegatten des Verschollenen gestellt wird und dieser Ehegatte entweder österreichischer Staatsbürger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und zur Zeit der Eheschließung mit dem Verschollenen österreichischer Staatsbürger gewesen ist.AnmerkungInternationales Privatrecht: § 14 IPRG, BGBl. Nr. 304/1978.Zuletzt aktualisiert am27.06.2023Gesetzesnummer10001905DokumentnummerNOR12025201alte DokumentnummerN2195118260R