Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelAllgemeines bürgerliches GesetzbuchKundmachungsorganJGS Nr. 946/1811TypBG§/Artikel/Anlage§ 858Inkrafttretensdatum01.01.1812AbkürzungABGBIndex20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Text§ 858. In der Regel ist der ausschließende Besitzer nicht schuldig, seine verfallene Mauer oder Planke neu aufzuführen; nur dann muß er sie in gutem Stande erhalten, wenn durch die Oeffnung für den Gränznachbar Schaden zu befürchten stünde. Es ist aber jeder Eigenthümer verbunden, auf der rechten Seite seines Haupteinganges für die nöthige Einschließung seines Raumes, und für die Abtheilung von dem fremden Raume zu sorgen.SchlagwortePflicht zur Einzäunung, Grenznachbar, Eigentümer, AbteilungZuletzt aktualisiert am20.09.2022Gesetzesnummer10001622DokumentnummerNOR12019268alte DokumentnummerN2181112285T