Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelEhegesetzKundmachungsorgandRGBl. I S 807/1938TypBG§/Artikel/Anlage§ 77Inkrafttretensdatum01.08.1938AbkürzungEheGIndex20/02 FamilienrechtText§ 77Tod des Berechtigten(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten. Nur soweit er auf Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit gerichtet ist oder sich auf Beträge bezieht, die beim Tode des Berechtigten fällig sind, bleibt er auch nachher bestehen.(2) Der Verpflichtete hat die Bestattungskosten zu tragen, soweit dies der Billigkeit entspricht und die Kosten nicht von den Erben zu erlangen sind.AnmerkungZu den Bestattungskosten siehe § 549 ABGB, JGS Nr. 946/1811.SchlagworteAlimenteZuletzt aktualisiert am05.10.2022Gesetzesnummer10001871DokumentnummerNOR12024818alte DokumentnummerN2193811125S