Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelKonsumentenschutzgesetz ÜRKundmachungsorganBGBl. I Nr. 33/2014§/Artikel/AnlageArt. 5 § 2Inkrafttretensdatum13.06.2014Text(Anm.: aus BGBl. I Nr. 33/2014, zu den §§ 3, 5a, 5b, 5c, 6b, 6c, 7a, 7b, 26d, 28a, 30a und 32, BGBl. Nr. 140/1979)§ 2. Soweit eine der mit Artikel 2 eingeführten oder geänderten Bestimmungen zu einer anderen Gesetzesbestimmung, die der Umsetzung eines sektorspezifischen Unionsrechtsakts dient, oder zu einem innerstaatlich unmittelbar anwendbaren Unionsrechtsakt in einem unlösbaren inhaltlichen Widerspruch steht, ist sie auf die von der kollidierenden Vorschrift erfassten Verträge nicht anzuwenden.